Startseite | So erreichen Sie uns | Impressum | Datenschutzerklärung

Neue Regelungen im Waffenrecht 2020

Hinweise für Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen
Im Dezember 2019 hat der Deutsche Bundestag Änderungen am Waffengesetz (WaffG) beschlossen und am 19.02.2020 verkündet. Ab dem 01.09.2020 gelten demnach unter anderem folgende wesentliche Änderungen:

  • Die Waffenbehörden haben künftig das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses alle fünf Jahre erneut zu überprüfen. Ein Ermessensspielraum besteht diesbezüglich nicht. Für Jäger genügt der gültige Jagdschein als Bedürfnisnachweis. Sportschützen müssen für das Bedürfnis zum Besitz ihrer Waffen fünf und zehn Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nachweisen, dass Sie in den letzten 24 Monaten vor der Prüfung den Schießsport im Verein mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben. Dieser Schießnachweis ist grundsätzlich nur mit einer Waffe je Kategorie (Lang-/Kurzwaffe) zu erbringen. Sind seit der Eintragung der ersten Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte mehr als zehn Jahre vergangen, reicht zum Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schützenvereins (ab 2026 des Dachverbandes) aus. Wird der Schießsport in einem solchen Fall nicht mehr aktiv ausgeübt, ist sämtliche noch vorhandene Munition an eine berechtigte Person abzugeben.
  • Auf Grundlage der gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen können zukünftig maximal bis zu zehn Schusswaffen eingetragen werden. Für bereits vorhandene über die zehnte hinausgehende Schusswaffe gilt ein Bestandschutz. Für neue Waffen oberhalb des Kontingents ist eine gesonderte Bedürfnisbescheinigung für die grüne Waffenbesitzkarte erforderlich.
  • Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (sogenannte „Dekowaffen“) werden einer Anzeigepflicht unterworfen. Die Anzeigepflicht greift jedoch erst, wenn die entsprechende Waffe überlassen, erworben oder vernichtet wird. Auch gehen damit keine weiteren Pflichten des Waffenbesitzers, wie die Beantragung einer Waffenbesitzkarte oder die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, einher.
  • Salutwaffen(ehemals scharfe Waffen, die so umgebaut wurden, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können) gehören künftig der Kategorie an, der sie vor ihrem Umbau angehörten. Besitzer von entsprechenden Waffen haben bis spätestens 01.09.2021 eine Waffenbesitzkarte zu beantragen oder die Waffe einer berechtigten Person, einer Polizeidienststelle oder der Waffenbehörde zu überlassen.
  • Sogenannte „große Magazine“, worunter Wechselmagazine mit mehr als 20 Patronen für Kurzwaffen und mit mehr als 10 Patronen für Langwaffen zu verstehen sind, werden zu verbotenen Gegenständen erklärt. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe. Der bloße Besitz stellt eine Straftat nach dem Waffengesetz dar. Um den Straftatbestand nicht zu verwirklichen, müssen Besitzer entsprechender Magazine, die bereits vor dem Stichtag 13.06.2017 besessen wurden, bis spätestens 01.09.2021 den Besitz bei der Waffenbehörde anzeigen. Sie erhalten daraufhin eine Bestätigung, wodurch sie für die angezeigten Magazine vom Verbot ausgenommen sind und diese weiterhin behalten und verwenden dürfen (Bestandschutz). Das hierfür nötige Formular inklusive Anlage können Sie auf der Internetseite des Landratsamtes Kitzingen finden oder per E-Mail anfordern: www.kitzingen.de/digitales-buergerbuero/oeffentliche-sicherheit-und-ordnung-waffenrecht-jagdrecht-gewerberecht/waffenrecht/antraege/ oder waffenbehoerde@kitzingen.de
  • Ab dem 01.09.2020 werden Waffenhändler- und Hersteller an das Nationale Waffenregister (NWR) angebunden. In diesem Zusammenhang ist es künftig notwendig, dass bei einem Erwerb oder Überlassen von Schusswaffen bei einem Händler/Hersteller neben dem Jagdschein bzw. der Waffenbesitzkarte auch persönliche NWR-ID-Nummern angegeben werden müssen. Diese sind bei der Waffenbehörde hinterlegt und können bei Bedarf schriftlich oder per E-Mail angefordert werden. Bei einem Waffenerwerb zwischen Privatpersonen ändert sich nichts, hier werden auch künftig keine NWR-IDs benötigt.

Weitere Informationen zum Nationalen Waffenregister und den NWR-IDs finden Sie auf der Internetseite der Fachlichen Leitstelle des NWR unter: www.nwr-fl.de
Bei Fragen zu den oben genannten Änderungen des Waffengesetzes setzen Sie sich bitte mit der Waffenbehörde des Landratsamtes Kitzingen in Verbindung.
Landratsamt Kitzingen, Waffenbehörde
Kaiserstr. 4, 97318 Kitzingen
Tel.: 09321/928-3110
E-Mail:
waffenbehoerde@kitzingen.de