Hinweis der Gemeinde zur Räum- und Streupflicht
Bei winterlichen Temperaturen wird besonders auf die Räum- und Streupflicht hingewiesen. Gemäß der gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Flächen und Straßen sowie die Räum- und Streupflicht und die Freihaltung öffentlicher Flächen von Bewuchs sind die Eigentümer verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass mindestens in der Zeit werktags von 7:00 - 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 bis 20:00 Uhr die Gehwege vor ihren Anwesen bei Schnee und Glätte zu räumen.
Die Gehwege sind in einen sicheren Zustand zu bringen, so dass sie von Fußgängern gefahrlos benutzt werden können. Wichtig ist es auch, die Treppenaufgänge vor Häusern frei zu halten, damit Austräger diese begehen und Ihnen Ihre Zeitung oder Ihre Post zustellen können. Bei anhaltendem Schneefall ist dies mehrmals täglich zu wiederholen. Die Autofahrer werden gebeten, ihre Autos nicht auf geräumten Gehwegen abzustellen.
Auch in anderen Jahreszeiten müssen sich die Grundstückseigentümer darum kümmern, dass die Gehwege frei von Laub, Gras und Unkraut sind. Unkraut aus Ritzen und Rissen in der Pflasterzeile und im Gehweg ist zu entfernen.
Das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen weist zudem darauf hin, dass überhängende Sträucher oder Heckenpflanzungen regelmäßig zurückzuschneiden sind. Die Wintermonate sind hierzu besonders geeignet. Das Schnittgut kann zum Häckselplatz abgefahren werden.
Die Gemeinde bittet darum, diese Bürgerpflicht zu beachten. Den gesamten Text der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter können Sie auf der Homepage der Gemeinde einsehen unter: https://www.vgem-kitzingen.de/ortsrecht/buchbrunn/






